41 ATSG) werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Androhungsgemäss ist damit auf die Beschwerde vom 13. Mai 2023 nicht einzutreten, denn es bleibt unklar, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde richtet. 4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Wird ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt, namentlich wenn es ohne Sachentscheid beendet wird, kann auf die Erhebung einer Staatsgebühr verzichtet werden (§ 23 VKD). Ein solcher Fall liegt hier vor.