1. Art. 61 lit. b ATSG schreibt vor, dass die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss. Im Kanton Aargau schreibt § 43 Abs. 3 VRPG als weitere Voraussetzung für die Beschwerdeschrift vor, dass der angefochtene Entscheid anzugeben ist und allfällige Beweismittel zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen sind. Ist die Beschwerde in dieser Hinsicht ungenügend oder sonst unklar, ist eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. -3-