Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.267 / aw / nl Art. 79 Urteil vom 22. August 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber i.V. Walder Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdegegnerin übermittelte dem hiesigen Versicherungsgericht mit Schreiben vom 17. Mai 2023 eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2023, worin dieser mitteilte, mit einem Entscheid der Beschwerde- gegnerin nicht einverstanden zu sein. 2. Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 wies der Instruktionsrichter den Beschwer- deführer darauf hin, dass aus seinem Schreiben nicht hervorgehe, gegen welche Verfügung er sich beschweren wolle. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert 10 Tagen mitzuteilen, ob seine Eingabe vom 13. Mai 2023 als Beschwerde zu verstehen sei oder nicht. Zudem sei die angefoch- tene Verfügung einzureichen, sofern er Beschwerde erheben wolle. 3. Am 30. Mai 2023 teilte der Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Frist über das Kontaktformular des hiesigen Versicherungsgerichts mit, dass er an der eingereichten Beschwerde vom 13. Mai 2023 festhalte und die entsprechende Verfügung nachreichen werde. 4. Mit Schreiben vom 5. Juni 2023 forderte der Instruktionsrichter den Be- schwerdeführer auf, innert 10 Tagen die angefochtene Verfügung einzu- reichen und stellte ihm im Unterlassungsfall das Nichteintreten auf die Be- schwerde in Aussicht. 5. Der Beschwerdeführer reichte die angefochtene Verfügung in der Folge nicht ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Art. 61 lit. b ATSG schreibt vor, dass die Beschwerde eine gedrängte Dar- stellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begrün- dung enthalten muss. Im Kanton Aargau schreibt § 43 Abs. 3 VRPG als weitere Voraussetzung für die Beschwerdeschrift vor, dass der angefoch- tene Entscheid anzugeben ist und allfällige Beweismittel zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen sind. Ist die Beschwerde in dieser Hinsicht ungenügend oder sonst unklar, ist eine Nachfrist zur Verbesserung anzu- setzen unter Androhung des Nichteintretens. -3- 2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die angefochtene Verfü- gung der Beschwerde weder beigelegt noch näher bezeichnet. 3. Der Beschwerdeführer wurde mit instruktionsrichterlichem Schreiben vom 5. Juni 2023 aufgefordert, innerhalb der angesetzten Frist von 10 Tagen die angefochtene Verfügung einzureichen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Das instruktionsrichterliche Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 8. Juni 2023 per Post zugestellt. Die zehntägige Frist begann gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG am 9. Juni 2023 zu laufen und endete in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 ATSG am Montag, 19. Juni 2023, ohne entsprechende Eingabe des Beschwerdeführers. Frist- wiederherstellungsgründe (vgl. Art. 41 ATSG) werden weder geltend ge- macht noch sind solche ersichtlich. Androhungsgemäss ist damit auf die Beschwerde vom 13. Mai 2023 nicht einzutreten, denn es bleibt unklar, ge- gen welchen Entscheid sich die Beschwerde richtet. 4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Wird ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt, namentlich wenn es ohne Sachentscheid beendet wird, kann auf die Erhebung einer Staatsgebühr verzichtet wer- den (§ 23 VKD). Ein solcher Fall liegt hier vor. 5. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -4- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 22. August 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Kathriner Walder