28 Abs. 2 IVG), welche in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 31. Januar 2023 zu befristen ist. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die die angefochtene Verfügung vom 28. April 2023 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine vom 1. Oktober 2020 bis am 31. Januar 2023 befristete halbe Invalidenrente zuzusprechen.