5.3. Da der Beschwerdeführer im Zeitraum der attestierten medizinisch-theore- tischen 50%igen Arbeitsfähigkeit vom 23. September 2019 bis 31. Oktober 2022 durchgehend in seiner angestammten Tätigkeit arbeitstätig und damit bestmöglich eingegliedert war und weil nach Verbesserung des Gesundheitszustandes gemäss vorangehenden Ausführungen ab dem 1. November 2022 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr besteht, durfte der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden (vgl. 5.1. hiervor). Der Beschwerdeführer hat demnach ab dem 1. Oktober 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG), welche in Anwendung von Art.