Zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Oktober 2020 ([verspätete] Anmeldung vom 21. April 2020 [VB 2]; Ablauf des Wartejahres am 22. September 2020 [vgl. VB 17 S. 1; 21 S. 8; 40 S. 3; 41.2 S. 26 f.; 44 S. 3; 66 S. 13]; Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG), resultiert damit bei zu diesem Zeitpunkt bestehender 50%iger Arbeitsunfähigkeit ein - 12 - Invaliditätsgrad von 50 %. Nach Verbesserung des Gesundheitszustandes gemäss gutachterlicher Beurteilung per 1. November 2022 mit wieder einer 80%igen Arbeitsfähigkeit resultiert ab diesem Zeitpunkt ein Invaliditätsgrad von 20 %.