des Einkommensvergleichs, gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.5 mit Hinweisen). 5.2.2. Gemäss vorangehenden Ausführungen (vgl. E. 4.8. hiervor) ist ab dem 23. September 2019 von einer 50%igen und ab dem 1. November 2022 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten – gemäss Gutachten optimal angepassten (VB 66 S. 13) – Tätigkeit auszugehen, womit das Validen- und das Invalideneinkommen ausgehend von der gleichen Bemessungsgrundlage zu berechnen sind, der Invaliditätsgrad dementsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entspricht.