Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Steht der versicherten Person die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit noch offen, oder ist sie in ihrer bisherigen Arbeitsstelle bestmöglich eingegliedert, ist die Anwendung der Methode des Prozentvergleichs, als zulässige Variante