In retrospektiver Hinsicht ist gemäss asim-Gutachten auf die Berichte der behandelnden Ärzte abzustellen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom 23. September 2019 bis 31. Oktober 2022 zu 50 % arbeitsunfähig war (VB 17 S. 1; 21 S. 8; 40 S. 3; 41.2 S. 26 f.; 44 S. 3; 66 S. 13). 5. 5.1. Was die Begründung der von der Beschwerdegegnerin verfügten Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" gelte und beim Beschwerdeführer durchgehend ein Eingliederungspotential vorhanden gewesen sei und jetzt eine "rentenausschliessende Arbeitsfähigkeit" bestehe (VB 77 S. 1), anbelangt, ist auf Nachfolgendes zu hinzuweisen: