Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 10) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf das asim-Gutachten ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2022 in der angestammten Tätigkeit, welche einer optimal angepassten Tätigkeit entspricht, zu 80 % arbeitsfähig ist (VB 66 S. 12 f.). In retrospektiver Hinsicht ist gemäss asim-Gutachten auf die Berichte der behandelnden Ärzte abzustellen.