Die asim-Gutachter führten diesbezüglich aus, die aktuelle Arbeitstätigkeit stelle eine optimal angepasste Tätigkeit dar, da der Beschwerdeführer völlig freie Zeiteinteilung, Pausenmöglichkeiten und die Möglichkeit zum Delegieren habe und ihm auch ausreichend Urlaub möglich sei (VB 66 S. 13). Damit wiesen sie nicht auf eine Inkonsistenz hin, sondern brachten zum Ausdruck, dass eine der festgestellten psychischen Störung optimal angepasste Tätigkeit, wie es die angestammte Tätigkeit gerade sei, auch genügend Erholungszeit in Form (u.a.) von Ferien zulassen müsse (VB 66 S. 7). - 10 -