4.5.2. Dem asim-Gutachten ist diesbezüglich zu entnehmen, der Abgleich mit dem neuropsychologischen Gutachten zeige, dass die Beschwerdevalidierung nicht unauffällig gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer erzielten Kennwerte würden Hinweise auf Testwert-verfälschende Antworttendenzen bieten, die sich im Rahmen der leichtgradigen psychischen Symptomatik nicht erklären liessen. Aufgrund auffälliger Leistungswerte bei der Performancevalidierung könne eine mangelnde Anstrengungsbereitschaft nicht ausgeschlossen werden. Es würden damit Zweifel an der Validität der neuropsychologischen Befunde bestehen, auf die daher nicht abgestellt werden könne.