4.5. 4.5.1. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die in der neuropsychologischen Testung enthaltenen Hinweise auf verfälschte Antworttendenzen seien irrelevant. Die reine Möglichkeit antwortverfälschender Tendenzen reiche nicht aus, um den Vorwurf der Inkonsistenz zu begründen (vgl. Beschwerde S. 7). -9-