Die asim-Gutachter hielten sodann lediglich fest, die geschilderten Beschwerden würden mit dem in der psychiatrischen Untersuchung erhobenen psychiatrischen Befund im Widerspruch stehen, da der Beschwerdeführer bereits um 9.15 Uhr morgens erstaunlich vital gewesen sei und auch nach zweieinhalb Stunden keine Erschöpfungszeichen aufgewiesen und keine Pause während der Exploration gebraucht habe (VB 66 S. 12). Dass sich eine Begutachtung nicht auf einen langen Beobachtungszeitraum stützen kann, liegt in der Natur der Sache und vermag den Beweiswert einer Expertise rechtsprechungsgemäss nicht zu schmälern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_494/2018 vom 6. November 2018 E. 4.1).