4.4. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung nur äusserst vital gewesen sei, da er einen guten Tag gehabt habe (vgl. Beschwerde S. 7), erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich. So gab dieser anlässlich der Begutachtung betreffend seine "heutige[ ] Befindlichkeit" selbst an, es gehe ihm nicht gut; er sei lust- und kraftlos (vgl. VB 66 S. 4).