4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Feststellung des psychiatrischen Gutachters, wonach Hinweise darauf bestünden, dass er zu mehr als 50 % in seinem Restaurant präsent sei, entspreche nicht den Tatsachen. Zudem seien krankheitsbedingte Schwankungen zu beachten, und bei einer selbstständigen Tätigkeit sei zwischen Präsenz- und effektiver Arbeitszeit zu unterscheiden (vgl. Beschwerde S. 6 f.).