nachvollziehbar und daraus leite sich auch eine Minderung der Arbeitsfähigkeit ab, jedoch keine andauernde und unbefristete um 50 % (vgl. BB 3 S. 4). 4.2.3. Dr. med. C._____ bestätigte damit die Beurteilung der Gutachter im Wesentlichen und kam lediglich hinsichtlich der Auswirkungen der psychischen Störung auf die Arbeitsfähigkeit zu einer etwas abweichenden -7-