Zur Minderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit dürfe ausgeführt werden, dass eine rezidivierende depressive Störung in der Form, wie sie aus den vorliegenden Unterlagen hervorgehe und beschrieben werde, mit einer wechselnden Minderung der Arbeitsfähigkeit einhergehe. Es seien Schwankungen zu erwarten und solche seien im vorliegenden Fall auch beobachtbar. Dabei sei die Ausführung, für den Beschwerdeführer sei die Tätigkeit in seinem Restaurant als angepasst zu verstehen, nachvollziehbar. Hier sei eher eine allgemeine Einschätzung zu treffen, als sich an der Schilderung der Tagesaktivität aufzuhalten und einzelne Stunden zu berechnen (vgl. BB 3 S. 3).