Wenn also von den Gutachtern übereinstimmend mit dem Behandler die Diagnose einer affektiven Störung gestellt werde, dann sei es aus versicherungspsychiatrischer Sicht nachvollziehbar, die Psychopharmakotherapie kritisch zu diskutieren, gleichzeitig aber doch den Verlauf von ungenügend behandelter und nicht remittierter Depressivität und Anspannung zu beschreiben. Zur Minderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit dürfe ausgeführt werden, dass eine rezidivierende depressive Störung in der Form, wie sie aus den vorliegenden Unterlagen hervorgehe und beschrieben werde, mit einer wechselnden Minderung der Arbeitsfähigkeit einhergehe.