Aus dem Gutachten sei ableitbar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gut gehe. Wenn also von den Gutachtern übereinstimmend mit dem Behandler die Diagnose einer affektiven Störung gestellt werde, dann sei es aus versicherungspsychiatrischer Sicht nachvollziehbar, die Psychopharmakotherapie kritisch zu diskutieren, gleichzeitig aber doch den Verlauf von ungenügend behandelter und nicht remittierter Depressivität und Anspannung zu beschreiben.