dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3c S. 354). 4.2.2. Dr. med. C._____ hielt in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2023 zum Gutachten der asim fest, dass die Meinung des Behandlers Dr. med. H._____ (depressive Episode [VB 17 S. 3; VB 40 S. 2]) mit derjenigen von zwei unabhängigen und neutralen Gutachtern (rezidivierende depressive Störung [VB 21 S. 6; VB 66 S. 10]) übereinstimme, sei doch eine einzelne depressive Episode im Verlauf einer rezidivierenden depressiven Störung zu betrachten und verstärke doch die genannte Betrachtungsweise eher die Relevanz für verschiedene Lebensbereiche.