4.2. 4.2.1. Was die Aktenbeurteilung von Dr. med. C._____ vom 15. Mai 2023 (BB 3) anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert rechtfertigt (BGE 125 V 351 E. 3b/dd S. 353).