1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer, der nach Ablauf des Wartejahrs zu 50 % arbeitsunfähig gewesen und nun noch zu 20 % arbeitsunfähig sei, durchgehend ein Eingliederungspotenzial aufgewiesen habe und jetzt eine rentenausschliessende Arbeitsfähigkeit aufweise (Vernehmlassungsbeilage [VB] 77). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf das Gutachten der asim vom 31. Dezember 2022 könne aufgrund verschiedener Mängel nicht abgestellt werden. Um seinen Anspruch auf eine Rente beurteilen zu können, seien weitere medizinische Abklärungen erforderlich.