3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden zu drei Vierteln, Fr. 600.00 ausmachend, dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel, Fr. 200.00 ausmachend, der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Parteientschädigung wird richterlich auf Fr. 2'500.00 festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die auf einen Viertel reduzierte Parteientschädigung, Fr. 625.00 ausmachend, zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten