So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Der Beschwerdeführer, der die Zusprache einer unbefristeten (Viertels-)Rente beantragt hat, obsiegt lediglich teilweise, nämlich insoweit, als er vom 1. April 2022 bis 31. Dezember 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Es rechtfertigt sich damit gesamthaft, zumal die teilweise Gutheissung aus einem nicht gerügten, von Amtes wegen zu berücksichtigenden Grund erfolgte, dem Beschwerdeführer einen Viertel seiner richterlich festzusetzenden Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 (Art. 61 lit. g ATSG), das heisst Fr. 625.00 zuzusprechen (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.2.2;