In einer solchen Konstellation gelangt denn auch die Wartezeit gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung, da im Zeitpunkt der massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands eine revidierbare Rente fehlt (Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3). Entsprechend besteht infolge des operativen Eingriffs vom 19. April 2022 unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 3 IVG sowie Art. 88a Abs. 1 IVV ein befristeter Anspruch auf eine ganze IV-Rente für die Periode vom 1. April 2022 bis zum 31. Dezember 2022.