6. Die Beschwerdegegnerin liess in ihrer Verfügung vom 24. April 2023 jedoch unberücksichtigt, dass Dr. med. D._____ dem Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2023 für die Zeit nach dem operativen Eingriff vom 19. April 2022 mit anschliessender Rehabilitation eine volle Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. September 2022 in jeglicher, also auch einer leidensangepassten, Tätigkeit attestiert hat (E. 3.1.2. hiervor).