5. Die Berechnung des Invaliditätsgrades blieb durch den Beschwerdeführer – nach Lage der Akten grundsätzlich zu Recht – unbestritten. Die Beschwerdegegnerin ging entsprechend zu Recht davon aus, dass bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiere.