4.5. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den neu eingereichten Berichten (BB 4 f.) Hinweise, welche geeignet sind, die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des bidisziplinären Gutachtens des Gutachtenzentrums F._____ vom 13. Januar 2022 unter Mitberücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter vom 3. Februar 2023 in Frage zu stellen (vgl. E. 3.2.2. hiervor; Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f. mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Die Schlussfolgerungen der Gutachter sind schlüssig und nachvollziehbar.