4.4. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass es im Gutachten entgegen den Vorgaben in den Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten an den Angaben zur anlässlich der Begutachtung übersetzenden Person fehle, womit die Überprüfung von deren Fähigkeiten unmöglich sei (Beschwerde, Ziff. 19). Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbehelflich. Einerseits stellen Leitlinien lediglich eine Orientierungshilfe für die begutachtenden Fachpersonen dar und weder Gesetz noch Rechtsprechung schreiben eine Begutachtung nach den entsprechenden Leitlinien vor.