Entsprechend erachtete Dr. med. D._____ denn bereits die im Rahmen des Eingliederungsversuchs vom Beschwerdeführer angegebene Schmerzverstärkung als "medizinisch nicht begründbar", weshalb von einer Aggravation auszugehen sei (VB 193.4 S. 24). -9- 4.3. 4.3.1. Das Gutachten vom 13. Januar 2022 ist nach Ansicht des Beschwerdeführers aber auch in psychiatrischer Hinsicht nicht beweiskräftig. So stütze es sich auf irrelevante Feststellungen, namentlich die Wahrnehmung kultureller Eigenheiten. Zudem seien die Standardindikatoren zu wenig geprüft worden und es fehle an relevanten psychopathologischen Befunden (Beschwerde, Ziff. 18).