4.2.2. Diesbezüglich ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Wahl der Untersuchungsmethoden rechtsprechungsgemäss im Ermessen der begutachtenden Fachärzte liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.1). Zum anderen ist nicht ersichtlich, welchen Mehrwert eine Befragung des Beschwerdeführers nach der Schmerzintensität mit Beurteilung anhand der VAS-Skala gehabt hätte, wären doch solche subjektiven Angaben ohnehin fachärztlich zu objektivieren gewesen. Entsprechend erachtete Dr. med.