Hinsichtlich des neu geäusserten Verdachts auf eine Anschlussdegeneration ist anzumerken, dass für die Beurteilung des Rentenanspruchs nicht die gestellte Diagnose, sondern die aus einer gesundheitlichen Beeinträchtigung resultierende funktionelle Einschränkung massgebend ist (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Eine diesbezügliche Veränderung ist angesichts der unveränderten Beschwerdenangaben des Beschwerdeführers nicht ersichtlich und wird fachärztlich, insbesondere durch die Universitätsklinik G._____, auch nicht bestätigt.