_ geäusserte Wirkungslosigkeit dieses Eingriffs bestätigt derweil die Einschätzung von Dr. med. D._____ dahingehend, dass später (per 1. Oktober 2022) wieder der (alte) stabile Gesundheitszustand eingetreten war (E. 3.1.2.). Hinsichtlich des neu geäusserten Verdachts auf eine Anschlussdegeneration ist anzumerken, dass für die Beurteilung des Rentenanspruchs nicht die gestellte Diagnose, sondern die aus einer gesundheitlichen Beeinträchtigung resultierende funktionelle Einschränkung massgebend ist (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).