Dass aktive Interventionen wie die erneute Operation des Beschwerdeführers am 19. April 2022 diese Stabilität des Gesundheitszustands für eine gewisse Zeit aufheben können, ist einleuchtend, wird von Dr. med. D._____ aber im Rahmen seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2023 mit der Attestierung einer darauffolgenden sechsmonatigen vollen Arbeitsunfähigkeit auch explizit berücksichtigt (E. 3.1.2. hiervor). Die vom Beschwerdeführer gegenüber der Universitätsklinik G._____ geäusserte Wirkungslosigkeit dieses Eingriffs bestätigt derweil die Einschätzung von Dr. med. D.__