Die im Nachgang zum Gutachten bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Berichte (VB 204 ff.), insbesondere hinsichtlich des erneuten operativen Eingriffs an der Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers am 19. April 2022 (VB 204 S. 3 ff.), wurden in der ergänzenden Stellungnahme vom 3. Februar 2023, namentlich durch Dr. med. D._____, ausführlich und nachvollziehbar gewürdigt (VB 211 S. 6 ff.; vgl. E. 3.1.2. hiervor). Das Gutachten ist unter Mitberücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme vom 3. Februar 2023 somit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen.