Es wurde eine eigene Zusatzuntersuchung durchgeführt (VB 193.5). Die Beurteilung der medizinischen Situation sowie die fachärztlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (VB 193.2; 193.3 S. 10 ff.; 193.4 S. 21 ff.) und die Gutachter äusserten sich auch zur Frage des Eintritts einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 22. Mai 2013 (VB 193.2 S. 3 f.; 193.3 S. 14; 193.4 S. 26). Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftigte medizinische Stellungnahme demnach gerecht (vgl. E. 3.2.). -7-