3.1.2. Nach Einwänden des Beschwerdeführers gegen den gestützt darauf erlassenen Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2022 (VB 195) wurden die Gutachter gebeten, dazu sowie zu den neu eingegangenen medizinischen Berichten Stellung zu nehmen (VB 210). In der entsprechenden Stellungnahme vom 3. Februar 2023 hielt der psychiatrische Gutachter Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Wesentlichen fest, dass der Bericht des behandelnden Psychiaters vom 7. Januar 2022 (VB 190) nicht geeignet sei, eine andere Beurteilung herbeizuführen.