In einer leichten, wechselbelastenden und vorwiegend sitzenden Tätigkeit in ergonomischer Haltung bestehe jedoch seit 1. Februar 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkungen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch einer gemäss somatischen Vorgaben angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung. Auch rückwirkend könne im Verlauf eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden (VB 193.2 S. 2 f.).