BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für diese die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. 3.1. 3.1.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 24. April 2023 (VB 217) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre (Psychiatrie, Orthopädie) Gutachten des Gutachtenzentrums F._____ vom 13. Januar 2022 (VB 193.2, vgl. 193.3 f.). Darin stellten die Gutachter im Rahmen der Konsensbeurteilung die folgenden Diagnosen (VB 193.2 S. 1 f.): "Psychiatrische Diagnosen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Keine