Den neuanmeldungsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitpunkt (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.) in retrospektiver Hinsicht bildet vorliegend die Verfügung vom 22. Mai 2013, mit welcher die damalige Rente des Beschwerdeführers aufgehoben worden war. In tatsächlicher Hinsicht haben sich seit dieser Verfügung wesentliche Veränderungen ergeben; zu erwähnen ist insbesondere der Nachweis von Verschleissleiden im Bereich der Lendenwirbelsäule (vgl. VB 193.2 S. 4; 193.4 -4-