2. 2.1. Vorgängig ist auf Folgendes hinzuweisen: Mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2013 (VB 57) wurde ein Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers verneint bzw. die bestehende Rente aufgehoben. Es handelt sich demnach beim hier zu beurteilenden Leistungsbegehren vom 15. Mai 2019 (VB 62) um eine Neuanmeldung, weshalb insbesondere massgebend ist, ob seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. statt vieler BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).