__ durchführen (Gutachten vom 13. Januar 2022). Gestützt darauf stellte sie dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Aufgrund von Einwänden des Beschwerdeführers tätigte die Beschwerdegegnerin neuerliche medizinische Abklärungen und stellte den Gutachtern nach Rücksprache mit dem RAD Ergänzungsfragen. Nach deren Stellungnahme vom 3. Februar 2023 wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. April 2023 in Bestätigung ihres Vorbescheids das Leistungsbegehren ab. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: