Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.265 / ss / nl Art. 16 Urteil vom 12. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Atakan Özçelebi, Rechtsanwalt, Vadianstrasse 40, 9000 St. Gallen Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 24. April 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1974 geborene Beschwerdeführer meldete sich unter Angabe diverser gesundheitlicher Probleme am 6. März 2002 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich erstmals zum Bezug von Leistungen (Umschulung auf eine neue Tätigkeit / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach diversen beruflichen und medizinischen Abklärungen, insbesondere der Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung, sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. März 2003 aufgrund psychi- scher Beschwerden ab dem 1. Mai 2002 eine halbe Invalidenrente zu. 2003 zog der Beschwerdeführer in den Kanton Aargau, womit neu die Beschwer- degegnerin zuständig war. Eine im Jahr 2007 durch diese durchgeführte Revision ergab einen unveränderten Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente. Nachdem eine im Rahmen einer erneuten Revision im Jahr 2011 durchgeführte psychiatrische Begutachtung eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen hatte, wurde dessen Rente mit Verfügung vom 22. Mai 2013 aufgehoben. 1.2. Am 15. Mai 2019 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerde- gegnerin unter Angabe von Rückenbeschwerden erneut zum Leistungsbe- zug an. Diese tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht, in deren Rahmen sie unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers beizog. Nach einem erfolglosen Einglie- derungsversuch im Sinne eines Belastbarkeitstrainings liess die Beschwer- degegnerin nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine bidisziplinäre Begutachtung durch das Gutachtenzent- rum F._____ durchführen (Gutachten vom 13. Januar 2022). Gestützt da- rauf stellte sie dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Aufgrund von Einwänden des Be- schwerdeführers tätigte die Beschwerdegegnerin neuerliche medizinische Abklärungen und stellte den Gutachtern nach Rücksprache mit dem RAD Ergänzungsfragen. Nach deren Stellungnahme vom 3. Februar 2023 wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. April 2023 in Bestätigung ihres Vorbescheids das Leistungsbegehren ab. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. Mai 2023 frist- gerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2023 aufzuheben; -3- 2. Es sei festzustellen, dass ein IV-Grad von mindestens 40% bestehe und es sei dem Beschwerdeführer daher mindestens eine Viertelsrente auszurichten; 3. Eventuell sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; Subeventuell sei ein Obergutachten im Bereich Psychiatrie und Orthopädie einzuholen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Vorinstanz" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Juli 2023 wurde die B._____ als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. April 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 217) zu Recht einen Renten- anspruch des Beschwerdeführers verneint hat. 2. 2.1. Vorgängig ist auf Folgendes hinzuweisen: Mit Verfügung der Beschwerde- gegnerin vom 22. Mai 2013 (VB 57) wurde ein Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers verneint bzw. die bestehende Rente aufgehoben. Es handelt sich demnach beim hier zu beurteilenden Leistungsbegehren vom 15. Mai 2019 (VB 62) um eine Neuanmeldung, weshalb insbesondere massgebend ist, ob seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenan- spruchs eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein- getreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan- spruch zu beeinflussen (vgl. statt vieler BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Den neuanmeldungsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitpunkt (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.) in retrospektiver Hinsicht bildet vorliegend die Verfügung vom 22. Mai 2013, mit welcher die damalige Rente des Beschwerdeführers aufgehoben worden war. In tat- sächlicher Hinsicht haben sich seit dieser Verfügung wesentliche Verände- rungen ergeben; zu erwähnen ist insbesondere der Nachweis von Ver- schleissleiden im Bereich der Lendenwirbelsäule (vgl. VB 193.2 S. 4; 193.4 -4- S. 26). Damit ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hin- sicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Be- urteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). 2.2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 betreffend Wei- terentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besonderen Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbar- keit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Rentenansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Gel- tung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Verweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchs- beginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für diese die bis zum 31. De- zember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. 3.1. 3.1.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 24. April 2023 (VB 217) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre (Psychiatrie, Orthopädie) Gutachten des Gutachtenzentrums F._____ vom 13. Januar 2022 (VB 193.2, vgl. 193.3 f.). Darin stellten die Gutachter im Rahmen der Konsensbeurteilung die folgenden Diagnosen (VB 193.2 S. 1 f.): "Psychiatrische Diagnosen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-19 [recte: 10] F33.00/F33.10) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10 F45.41) (ICD-10 F45.32) Orthopädische Diagnosen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Chronisches lumbales Schmerzsyndrom (ICD-10 M51.2) bei - degenerativem Bandscheibenleiden L4/5 und L5/S1, Erstdiagnose 2005 - Status nach mikrochirurgischer Diskektomie L4/5 rechts am 08.04.2019 - Status nach vorderer Fusion LWK4/L5 am 13.04.2021 -5- Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Keine" Bezüglich der funktionellen Auswirkungen der Befunde bzw. Diagnosen er- kannten die Gutachter, aus orthopädischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist keine Arbeitsfähigkeit – dies seit dem 1. Februar 2019, seitdem das seit 2005 bekannte progressive Verschleissleiden des Rückens in den Segmenten L4/5 und L5/S1 bildgebend dargestellt worden sei. In einer leichten, wechselbelastenden und vorwiegend sitzenden Tä- tigkeit in ergonomischer Haltung bestehe jedoch seit 1. Februar 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkungen. Aus psychiatri- scher Sicht bestehe sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch einer ge- mäss somatischen Vorgaben angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeits- fähigkeit ohne Leistungseinschränkung. Auch rückwirkend könne im Ver- lauf eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit nicht begründet werden (VB 193.2 S. 2 f.). 3.1.2. Nach Einwänden des Beschwerdeführers gegen den gestützt darauf erlas- senen Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2022 (VB 195) wurden die Gutachter gebeten, dazu sowie zu den neu eingegan- genen medizinischen Berichten Stellung zu nehmen (VB 210). In der ent- sprechenden Stellungnahme vom 3. Februar 2023 hielt der psychiatrische Gutachter Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Wesentlichen fest, dass der Bericht des behandelnden Psychiaters vom 7. Januar 2022 (VB 190) nicht geeignet sei, eine andere Beurteilung her- beizuführen. Dessen Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode sei ebenso wenig nachvollziehbar wie die entsprechende Arbeitsfähigkeits- beurteilung. Am Gutachten könne in psychiatrischer Hinsicht festgehalten werden (VB 211 S. 2 ff.). In orthopädischer Hinsicht hielt der Gutachter Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, fest, dass der erneute operative Eingriff beim Beschwerdeführer vom 19. April 2022 unter Mitberücksichtigung der anschliessenden Rehabilitation zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten für die Dauer von sechs Monaten geführt habe. Durch die im November 2022 neu diagnostizierten Beschwerden in der Hüftge- lenksmuskulatur werde keine Arbeitsunfähigkeit begründet. Ein erhöhter Pausenbedarf von 5-10 % könne erwogen werden, wobei nach erfolgter Schmerztherapie bei fehlenden objektivierbaren strukturellen Läsionen im Bereich der Gesässmuskulatur eine Regredienz zu erwarten sei. Die im Gutachten vom 13. Januar 2022 gestellte Diagnose eines chronischen lum- balen Schmerzsyndroms besitze weiterhin vollumfängliche Gültigkeit. Nach einer vorübergehenden instabilen medizinischen Situation zwischen der Operation im April 2022 und September 2022 habe ab 1. Oktober 2022 -6- wieder ein stabiler medizinischer Zustand vorgelegen und das erstellte Be- lastbarkeitsprofil sei wieder vollumfänglich gültig gewesen, da keine neuen funktionellen Einschränkungen mit Auswirkung auf die angepasste Tätig- keit hätten objektiviert werden können (VB 211 S. 10). 3.2. 3.2.1. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die strei- tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 3.3. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung durch das Gutachtenzentrum F._____ fachärztlich umfassend und in Kenntnis der Vorakten (VB 193.3 S. 4 f.; 193.4 S. 2 ff. sowie zum Bericht des behandelnden Psychiaters vom 7. Januar 2022 die ergänzende Stel- lungnahme vom 3. Februar 2023; vgl. E. 3.1.2. hiervor) sowie unter Berück- sichtigung der geklagten Beschwerden (VB 193.3 S. 5 f.; 193.4 S. 9 ff.) un- tersucht. Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen der betei- ligten medizinischen Fachrichtungen (VB 193.3 S. 9 f.; 193.4 S. 15 ff.) und bezieht die entsprechenden Teilgutachten mit ein. Es wurde eine eigene Zusatzuntersuchung durchgeführt (VB 193.5). Die Beurteilung der medizi- nischen Situation sowie die fachärztlichen Schlussfolgerungen sind nach- vollziehbar begründet (VB 193.2; 193.3 S. 10 ff.; 193.4 S. 21 ff.) und die Gutachter äusserten sich auch zur Frage des Eintritts einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 22. Mai 2013 (VB 193.2 S. 3 f.; 193.3 S. 14; 193.4 S. 26). Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine be- weiskräftigte medizinische Stellungnahme demnach gerecht (vgl. E. 3.2.). -7- Die im Nachgang zum Gutachten bei der Beschwerdegegnerin eingegan- genen Berichte (VB 204 ff.), insbesondere hinsichtlich des erneuten opera- tiven Eingriffs an der Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers am 19. April 2022 (VB 204 S. 3 ff.), wurden in der ergänzenden Stellungnahme vom 3. Februar 2023, namentlich durch Dr. med. D._____, ausführlich und nachvollziehbar gewürdigt (VB 211 S. 6 ff.; vgl. E. 3.1.2. hiervor). Das Gut- achten ist unter Mitberücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme vom 3. Februar 2023 somit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den an- spruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. 4. 4.1. 4.1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen den Beweiswert des Gutach- tens der Dres. med. C._____ und D._____. So sei etwa nicht nachvollzieh- bar, dass Dr. med. D._____ sowohl im Gutachten wie auch der ergänzen- den Stellungnahme von einem stabilen medizinischen Zustand spreche, obschon nicht von vornherein habe ausgeschlossen werden können, dass Behandlungen "gerade der vorliegenden Art" geeignet seien, die bestehen- den Beschwerden zu verstärken. Die Möglichkeit einer Anschlussdegene- ration, welche im Bericht der Universitätsklinik G._____ vom 28. März 2023 als potentielle Ursache für die nach wie vor bestehenden Beschwerden er- kannt wurde (Beschwerdebeilage [BB] 4), sei von Dr. med. D._____ offen- sichtlich völlig verkannt worden (Beschwerde, Ziff. 15). 4.1.2. In seinem Teilgutachten vom 20. Dezember 2021 hat Dr. med. D._____ unter anderem festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden hinreichend erklärbar seien. Degenerative Verände- rungen der Wirbelsäule – wie vorliegend – seien regelhaft mit Ruheschmer- zen und bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen verbunden. Eine Wiederherstellung völliger Beschwerdefreiheit könne nicht erwartet werden, ein leichter Grundschmerz sei regelhaft Bestandteil des Krank- heitsbildes (VB 193.4 S. 21). Seit der Operation vom 13. April 2021 seien mehr als sechs Monate vergangen, sodass ein stabiler medizinischer Zu- stand vorliege, da die bestmögliche Anpassung und Angewöhnung an die neue Situation erfolgt sei und die natürlichen Reparationsvorgänge abge- schlossen seien (VB 193.4 S. 21 f.). Aus dem Bericht der Universitätsklinik G._____ vom 28. März 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer – unverändert zu seinen Schilderungen anlässlich der Begutachtung im November 2021 (VB 193.4 S. 10 f.; vgl. 193.3 S. 5 ff.) – von seit mehreren Jahren bestehenden Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die linke Gesässhälfte berichtete. Die vorangegange- nen Operationen vom 13. April 2021 und 19. April 2022 hätten nicht we- sentlich zur Beschwerdereduktion beigetragen (BB 4 S. 1). Inwiefern diese -8- Aussagen der Einschätzung von Dr. med. D._____ hinsichtlich eines stabi- len Gesundheitszustandes widersprechen sollten, ist mit Blick auf die vo- rangehenden Ausführungen nicht ersichtlich. Vielmehr wird dessen Ein- schätzung eines stabilen Zustands mit bleibenden Schmerzen dadurch gar bestätigt. Dass aktive Interventionen wie die erneute Operation des Be- schwerdeführers am 19. April 2022 diese Stabilität des Gesundheitszu- stands für eine gewisse Zeit aufheben können, ist einleuchtend, wird von Dr. med. D._____ aber im Rahmen seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2023 mit der Attestierung einer darauffolgenden sechsmonatigen vollen Ar- beitsunfähigkeit auch explizit berücksichtigt (E. 3.1.2. hiervor). Die vom Be- schwerdeführer gegenüber der Universitätsklinik G._____ geäusserte Wir- kungslosigkeit dieses Eingriffs bestätigt derweil die Einschätzung von Dr. med. D._____ dahingehend, dass später (per 1. Oktober 2022) wieder der (alte) stabile Gesundheitszustand eingetreten war (E. 3.1.2.). Hinsicht- lich des neu geäusserten Verdachts auf eine Anschlussdegeneration ist anzumerken, dass für die Beurteilung des Rentenanspruchs nicht die ge- stellte Diagnose, sondern die aus einer gesundheitlichen Beeinträchtigung resultierende funktionelle Einschränkung massgebend ist (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Eine diesbezügliche Veränderung ist angesichts der un- veränderten Beschwerdenangaben des Beschwerdeführers nicht ersicht- lich und wird fachärztlich, insbesondere durch die Universitätsklinik G._____, auch nicht bestätigt. 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, dass Dr. med. D._____ ihn an- lässlich der Begutachtung nicht nach der Intensität der Schmerzen gefragt habe. Diesbezüglich hätte ohne Weiteres die VAS-Schmerzskala zur Er- fassung des Schmerzempfindens herangezogen werden können, wie dies Dr. med. E._____ im Bericht vom 24. Mai 2022 (BB 5 S. 2) getan habe (Be- schwerde, Ziff. 17). 4.2.2. Diesbezüglich ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Wahl der Unter- suchungsmethoden rechtsprechungsgemäss im Ermessen der begutach- tenden Fachärzte liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.1). Zum anderen ist nicht ersichtlich, welchen Mehr- wert eine Befragung des Beschwerdeführers nach der Schmerzintensität mit Beurteilung anhand der VAS-Skala gehabt hätte, wären doch solche subjektiven Angaben ohnehin fachärztlich zu objektivieren gewesen. Ent- sprechend erachtete Dr. med. D._____ denn bereits die im Rahmen des Eingliederungsversuchs vom Beschwerdeführer angegebene Schmerzver- stärkung als "medizinisch nicht begründbar", weshalb von einer Aggrava- tion auszugehen sei (VB 193.4 S. 24). -9- 4.3. 4.3.1. Das Gutachten vom 13. Januar 2022 ist nach Ansicht des Beschwerdefüh- rers aber auch in psychiatrischer Hinsicht nicht beweiskräftig. So stütze es sich auf irrelevante Feststellungen, namentlich die Wahrnehmung kulturel- ler Eigenheiten. Zudem seien die Standardindikatoren zu wenig geprüft worden und es fehle an relevanten psychopathologischen Befunden (Be- schwerde, Ziff. 18). 4.3.2. Der Beschwerdeführer bezieht sich hinsichtlich der "Wahrnehmung kultu- reller Eigenheiten" auf die von Dr. med. C._____ im psychiatrischen Teil- gutachten gemachte Aussage, "[d]er Explorand stammt aus einem anderen Kulturkreis, er kann es sich schlecht vorstellen, auch mit Beschwerden zu arbeiten, verhält sich gegenüber seinen Beschwerden eher passiv und er- wartet von der Umgebung Hilfe" (VB 193.3 S. 11). Diesbezüglich gilt anzu- merken, dass Dr. med. C._____ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht insgesamt ausführlich und nachvollziehbar darlegte und sich dabei – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – auf die von ihm anlässlich der Begutachtung er- hobenen und im Gutachten erwähnten psychopathologischen Befunde stützte (VB 193.3 S. 9 ff.; vgl. E. 3.3. hiervor). Allein die von ihm getroffene Aussage, der Explorand stamme aus einem anderen Kulturkreis, vermag am Gesamtergebnis daher nichts zu ändern. Zudem ist bei nicht eindeuti- gem Kontext der Aussage tendenziell davon auszugehen, dass diese le- diglich einen Versuch einer (letztlich irrelevanten) Begründung für die fest- gestellte passive Haltung und Überzeugung des Beschwerdeführers dar- stellt, nicht arbeiten zu können (vgl. VB 193.3 S. 10). Dabei handelt es sich um eine Beurteilung, welche von Dr. med. D._____ durch die von diesem festgestellte Aggravation geteilt und nachvollziehbar begründet wurde (VB 193.4 S. 24; vgl. E. 4.2.2. hiervor). 4.3.3. Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht hinsichtlich der Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz der Auswirkungen unklarer Beschwerdebilder auf die Arbeitsfähigkeit eine massgebliche Praxisände- rung vorgenommen und ein strukturiertes Prüfungsraster mit einem Kata- log von Indikatoren eingeführt (BGE 141 V 281 E. 4 S. 296 ff.). Mit BGE 143 V 418 wurde der Anwendungsbereich dieser Indikatorenprüfung auf grundsätzlich alle psychischen Erkrankungen erweitert, damit auch auf die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, und die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (vgl. E. 3.1. hiervor). Dr. med. C._____ äusserte sich im Rahmen des psychiatrischen Teilgut- achtens ausführlich zu den mit BGE 141 V 281 eingeführten Indikatoren. - 10 - So sind dem Gutachten Ausführungen zur Ausprägung der diagnoserele- vanten psychopathologischen Befunde (VB 193.3 S. 9 ff.), zum Behand- lungs- und Eingliederungserfolg (VB 193.3 S. 11 f.), zu den Komorbiditäten (VB 193.3 S. 10) sowie zur Persönlichkeitsdiagnostik bzw. den persönli- chen Ressourcen, zum sozialen Kontext und zur Konsistenz (allesamt VB 193.3 S. 11) zu entnehmen. Das Gutachten berücksichtigt damit sämt- liche durch die Rechtsprechung vorgegebenen Indikatoren hinreichend. Zudem sind die gutachterlichen Ausführungen nachvollziehbar begründet, womit die funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten psychischen Störungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und wider- spruchsfrei festgestellt wurden. Das Gutachten stimmt daher mit den nor- mativen Vorgaben der erwähnten Rechtsprechung überein. Es kann folg- lich unter diesem Gesichtspunkt ohne Weiteres auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen abgestellt werden (vgl. statt vieler BGE 144 V 50 E. 4.3 und E. 6.1 S. 53 ff.). 4.4. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass es im Gutachten entge- gen den Vorgaben in den Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten an den Angaben zur anlässlich der Begutachtung übersetzenden Person fehle, womit die Überprüfung von deren Fähigkeiten unmöglich sei (Be- schwerde, Ziff. 19). Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbehelflich. Einer- seits stellen Leitlinien lediglich eine Orientierungshilfe für die begutachten- den Fachpersonen dar und weder Gesetz noch Rechtsprechung schreiben eine Begutachtung nach den entsprechenden Leitlinien vor. Insofern ver- liert ein Gutachten nicht automatisch seine Beweiskraft, wenn es sich nicht an die entsprechenden Leitlinien anlehnt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.1.2 mit Hinweisen). An- dererseits ist nicht ersichtlich, wie die Bekanntgabe des/der Namen(s) der anlässlich der Begutachtungen übersetzenden Person(en) eine nachträgli- che Überprüfung der korrekten Übersetzung der vom Beschwerdeführer dabei gemachten Aussagen ermöglichen soll. 4.5. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers noch den neu eingereichten Berichten (BB 4 f.) Hinweise, welche geeignet sind, die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des bidiszipli- nären Gutachtens des Gutachtenzentrums F._____ vom 13. Januar 2022 unter Mitberücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter vom 3. Februar 2023 in Frage zu stellen (vgl. E. 3.2.2. hiervor; Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f. mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Die Schlussfolgerungen der Gutachter sind schlüssig und nachvollziehbar. Somit ist dem Gutachten – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – voller Beweiswert zuzu- erkennen und es ist darauf abzustellen. Weitere Abklärungen – insbeson- - 11 - dere die Einholung eines Gerichtsgutachtens (Beschwerde, Ziff. 20) – ver- sprechen keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) zu verzichten ist. Es ist demnach medizinisch-theoretisch eine grundsätzliche volle Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit (leicht, wechselbelastend und vorwiegend sitzend in ergonomischer Haltung) ge- geben (E. 3.1. hiervor). 5. Die Berechnung des Invaliditätsgrades blieb durch den Beschwerdeführer – nach Lage der Akten grundsätzlich zu Recht – unbestritten. Die Be- schwerdegegnerin ging entsprechend zu Recht davon aus, dass bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein rentenaus- schliessender Invaliditätsgrad resultiere. 6. Die Beschwerdegegnerin liess in ihrer Verfügung vom 24. April 2023 je- doch unberücksichtigt, dass Dr. med. D._____ dem Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2023 für die Zeit nach dem operati- ven Eingriff vom 19. April 2022 mit anschliessender Rehabilitation eine volle Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. September 2022 in jeglicher, also auch einer leidensangepassten, Tätigkeit attestiert hat (E. 3.1.2. hiervor). Rechtsprechungsgemäss gilt: Besteht für die bisherige Tätigkeit eine an- dauernde Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer und Ausprägung, wäh- rend mit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zu- nächst ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann resp. könnte, so entsteht – unter Vorbehalt anderer Voraussetzungen (vgl. ins- besondere Art. 29 Abs. 1 IVG) – bei Verschlechterung des Gesundheitszu- standes ein Rentenanspruch, sobald die Invalidität mindestens 40 % be- trägt. In einer solchen Konstellation gelangt denn auch die Wartezeit ge- mäss Art. 88a Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung, da im Zeitpunkt der mass- geblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands eine revidierbare Rente fehlt (Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3). Entsprechend besteht infolge des operativen Eingriffs vom 19. April 2022 unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 3 IVG sowie Art. 88a Abs. 1 IVV ein befristeter Anspruch auf eine ganze IV-Rente für die Periode vom 1. Ap- ril 2022 bis zum 31. Dezember 2022. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 24. April 2023 ist aufzuheben. Der Be- schwerdeführer hat für die Zeit vom 1. April 2022 bis 31. Dezember 2022 - 12 - Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ein weiterer Rentenanspruch be- steht nicht, womit die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensaus- gang zu verlegen. Das Obsiegen des Beschwerdeführers erweist sich als relativ geringfügig, weshalb ihm Fr. 600.00 und der Beschwerdegegnerin Fr. 200.00 aufzuerlegen sind (§ 31 Abs. 2 VRPG; vgl. Urteil des Bundes- gerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.2 mit Verweis auf 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.3 und 9C_672/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 5.2.1). 7.3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungs- gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu- tung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung trotz nur teilweisen Obsiegens nur in Frage, wenn die beschwerdeführende Per- son im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.1). So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Der Beschwerdeführer, der die Zusprache einer unbefristeten (Viertels-)Rente beantragt hat, obsiegt lediglich teilweise, nämlich insoweit, als er vom 1. April 2022 bis 31. Dezember 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Es rechtfertigt sich damit gesamthaft, zumal die teilweise Gutheissung aus einem nicht gerügten, von Amtes we- gen zu berücksichtigenden Grund erfolgte, dem Beschwerdeführer einen Viertel seiner richterlich festzusetzenden Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 (Art. 61 lit. g ATSG), das heisst Fr. 625.00 zuzusprechen (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.2.2; Urteile des Bundesge- richts 8C_533/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 6.2.2, 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 24. April 2023 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat vom 1. April 2022 bis 31. De- zember 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. - 13 - 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden zu drei Vierteln, Fr. 600.00 ausmachend, dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel, Fr. 200.00 aus- machend, der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Parteientschädigung wird richterlich auf Fr. 2'500.00 festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die auf einen Viertel reduzierte Parteientschädigung, Fr. 625.00 ausmachend, zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 12. Februar 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Siegenthaler