8.3. Der massgebende Sachverhalt wurde durch die Beschwerdegegnerin nur ungenügend erstellt, weshalb weitere Abklärungen durch das Gericht erforderlich waren. Die Kosten der hierzu eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 16. Januar 2024 von Fr. 1'950.00 sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 269 E. 3.3 S. 273, 140 V 70 E. 6.1 S. 75 und 139 V 496 E. 4.4 S. 502). 8.4. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.