Der psychiatrische BEGAZ-Gutachter legte sodann einleuchtend dar, dass eine posttraumatische Belastungsstörung (vgl. dazu Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. März 2024 [Posteingang]) nicht zu diagnostizieren sei, da die beiden erlittenen Unfälle nicht lebensbedrohlich gewesen seien und der Beschwerdeführer nach dem ersten Unfall im Jahr 2010 weiterhin in der Lage gewesen sei, während mehr als einem Jahr zu 100 % als LKW- Chauffeur zu arbeiten. Dies spreche gegen das Vorliegen einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung (VB 272 S. 110).