_ reichte dem Versicherungsgericht am 10. November 2023 einen Bericht ein. Darin werden im Wesentlichen die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wiedergeben, was zur Beurteilung eines Leistungsanspruchs rechtsprechungsgemäss jedoch nicht genügt, ist es doch ärztliche Aufgabe, anhand einer objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Weitere medizinische Unterlagen, welche gegen die Beweiskraft des BEGAZ-Gutachtens sprechen würden, sind den Akten nicht zu entnehmen.