5.4. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des BEGAZ-Gutachtens vom 9. Juni 2022 fachärztlich umfassend untersucht. Es wurden zudem eigene Zusatzuntersuchungen durchgeführt (Venenpunktion vom 23. Mai 2022; vgl. VB 272 S. 53). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 272 S. 25 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.