Die angestammte Tätigkeit als Dachdecker sei dem Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 6. Mai 2010 mit Zuzug einer Handgelenksfraktur links dauerhaft nicht mehr zumutbar. Als LKW-Chauffeur sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach abgeschlossener Wundheilung nach Zehenamputation rechts spätestens ab Januar 2014 wieder voll arbeitsfähig sei, unter der Voraussetzung, dass er hierbei keine schweren Lasten heben und tragen müsse. Aufgrund der glaubhaft geschilderten Schwellungsneigung im Bereich des rechten Vorfusses sei von einem vermehrten Pausenbedarf von maximal 20 % auszugehen.