In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer täglich 7 Stunden arbeitsfähig, wobei eine 20%ige Leistungsminderung bestehe (VB 62 S. 21). Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 21. September 2017 in der Folge davon aus, die gutachterlich diagnostizierte depressive Störung habe sich nicht als therapieresistent erwiesen, weshalb kein eigenständiger und damit "rentenwirksamer" psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (VB 162). -5-